Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, haben gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
💡 Wichtig: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt der Restbetrag.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsleistungen genutzt werden, darunter:
✔ Haushaltshilfe
✔ Alltagshilfe
✔ Gartenpflege
Umwandlung von Pflegesachleistungen
Falls die 131 € monatlich nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Dies gilt, sofern die Sachleistungen nicht für die Pflege in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad Pflegesachleistung (100 %) Maximal umwandelbarer Betrag (40 %) Verbleibendes Pflegegeld (60 %)
PG 2 796 € 318,40 € 208,20 € von 347 €
PG 3 1.497 € 598,80 € 343,80 € von 573 €
PG 4 1.859 743,60 € 459,00 € von 765 €
PG 5 2.299 € 919,60 € 568,20 € von 947 €
Verhinderungspflege – zusätzliche finanzielle Unterstützung
Pflegebedürftige, die seit mindestens sechs Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson betreut werden, können für bis zu sechs Wochen im Jahr eine Vertretung durch einen Pflegedienst über die Verhinderungspflege abrechnen.
✅ Leistungen der Pflegekasse:
• 1.685 € pro Jahr für Verhinderungspflege
• Zusätzliche 806 € aus der Kurzzeitpflege übertragbar
• Gesamtbudget: bis zu 2.491 € jährlich
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